Hinweise zu Steuerbescheiden, Zahlungen und Aufbewahrungspflichten
Bitte beachten Sie:
Steuernachzahlungen sind nach § 233a AO zu verzinsen. Die Frist dafür beginnt grundsätzlich 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Für den Veranlagungszeitraum 2024 gilt ein davon abweichender verzögerter Beginn des Zinslaufs nach dem 17. Monat, d. h. ab 01.06.2026. Die Zinsen sind für volle Monate zu zahlen und betragen monatlich 0,15 % der festgesetzten Steuer (gegebenenfalls vermindert um anzurechnende Beträge und Vorauszahlungen). Die Festsetzung von Nachzahlungszinsen können Sie vermeiden, indem Sie nachträglich Ihre Vorauszahlungen erhöhen oder freiwillige Zahlungen leisten. Bitte melden Sie sich, wenn wir das für Sie umsetzen sollen oder Sie Fragen dazu haben.
Es müssen grundsätzlich keine Belege und Erläuterungen mehr zur Steuererklärung eingereicht werden. Vielmehr sollen Belege nur auf Anforderung seitens des Finanzamts vorgelegt werden. Es besteht also grundsätzlich keine Belegvorlagepflicht, sondern nur noch eine Belegvorhaltepflicht. Als Belege gelten in diesem Zusammenhang nicht nur Schriftstücke Dritter, sondern auch selbst erstellte Auflistungen und Zusammenstellungen sowie Anschreiben oder Erläuterungsschreiben zur Steuererklärung. Bitte bewahren Sie diese entsprechend auf.
Mit der Überarbeitung der „Grundsätze ordnungsmäßiger Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“ (GoBD) durch die Finanzverwaltung im BMF-Schreiben aus dem Jahr 2014 wird für alle Unternehmen eine Verfahrensdokumentation für alle steuerrechtlich relevanten (IT-) Geschäftsprozesse gefordert. Eine Verletzung der GoBD kann im Falle einer steuerlichen Betriebsprüfung schwerwiegende Folgen nach sich ziehen. Wir als Ihr Steuerberater lassen Sie mit diesem Thema nicht allein und unterstützen Sie bei Bedarf gern beim Erstellen der Verfahrensdokumentation und bei allen weiteren Fragestellungen, die sich ergeben.