Keine Rumpfwirtschaftsjahre bei unterjähriger Hofübergabe
Einem Richterspruch aus München folgend, hat die Finanzverwaltung nun alle Ämter angewiesen, dass im Zusammenhang mit einer unentgeltlichen Hofübergabe während eines laufenden Wirtschaftsjahres das Rumpfwirtschaftsjahr des Hofübergebers mit dem Rumpfwirtschaftsjahr des Übernehmers so zu