Externer Wahlarzt: Keine Rückforderungsansprüche der privaten Krankenkasse bei MRT- und CT-Leistungen
Externe Wahlärzte, die von Krankenhausärzten beauftragt werden, können ihre Leistungen direkt mit dem behandelten Patienten abrechnen. Private Krankenkassen haben keine Rückforderungsansprüche und müssen das Honorar des Wahlarztes bezahlen.