Bei der Nachbesetzung kommt es auf die Gemeinschaftspraxis an
Der Zulassungsausschuss wollte den Sitz eines verstorbenen Praxispartners nicht nachbesetzen, weil er weit unter dem Fachgruppendurschnitt lag. Zu unrecht, sagt das Bundessozialgericht: Für die Frage der Fortführbarkeit kommt es auf die gesamte Praxis an, nicht auf den Sitz des Arztes.