Gewerbesteuerliche Einordnung von Miet- und Pachtzinsen
Eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtaufwendungen entfällt, wenn diese Aufwendungen zu den Herstellungskosten der Produkte gehören. Dann liegt keine Gewinnminderung vor. Nach Auffassung des Thüringer Finanzgerichts gilt das auch dann, wenn die betreffenden Waren zum Bilanzstichtag bereits verkauft wurden. Die Details des Urteils erklärt Stefan Lange, Steuerberater aus Erfurt.