Beiträge für eine Gruppenkrankenversicherung als Arbeitslohn
Die Beiträge, die ein Landwirt als Arbeitgeber für seine ausländischen Saisonarbeitskräfte an eine Gruppenkrankenversicherung zahlt, sind Arbeitslohn, wenn der Arbeitnehmer dadurch einen eigenen, unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen den Versicherer erlangt.