Ungleichbehandlung bestimmter MVZ bei Abschlagszahlungen ist nicht zulässig
Die Kassenärztliche Vereinigung Bayern (KVB) wollte bestimmte Medizinische Versorgungszentren (MVZ) benachteiligen. MVZ mit nicht ausschließlich natürlichen Personen als Träger sollten Bankbürgschaften in Höhe von fünf Abschlagszahlungen vorlegen. Das Bundessozialgericht (BSG) hat das jetzt gestoppt.