Mitwirkungspflichten nach § 90 AO bei der Betriebsprüfung
Grundsätzlich haben die Betriebsinhaber während der Dauer der Betriebsprüfung die Pflicht, alle relevanten Sachverhalte aufzuklären und erforderlichen Beweismittel zu beschaffen und müssen dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten ausschöpfen.