Sozialversicherung: Poolärzte sind nicht selbstständig
Poolärzte im vertragsärztlichen Notdienst sind sozialversicherungspflichtig, weil sie als Angestellte und nicht als Selbstständige einzustufen sind. Ausschlaggebend dafür ist die notwendige Eingliederung in die Betriebsabläufe der Notdienststelle, die Zahlung eines Stundenlohns und die fehlende eigene Abrechnungsbefugnis der Poolärzte.