Kein Antragsrecht des Beschuldigten auf Pflichtverteidigerbestellung nach § 141 III 1 StPO
In dem Beschluss stellte der BGH fest, dass die Staatsanwaltschaft „Herrin des Verfahrens“ ist und im Ermittlungsverfahren dem Beschuldigten kein Antragsrecht auf eine Pflichtverteidigerbestellung gemäß § 141 III 1-3 StPO zusteht.