Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB – Risiko bei geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern
Arbeitgeber haben gegenüber der zuständigen Einzugsstelle die Pflicht, hinsichtlich ihrer Arbeitnehmer über sämtliche sozialversicherungsrechtlich erheblichen Tatsachen richtige und vollständige Angaben zu machen. Verstößt der Arbeitgeber gegen diese Meldepflicht und werden dadurch die tatsächlich anfallenden Sozialabgaben nicht ordnungsgemäß abgeführt, so liegt grundsätzlich ein strafbares Verhalten gem. § 266a StGB vor. Risiko bei geringfügig beschäftigen Arbeitnehmern: Häufig […]